5.1.12.
Wettbewerbsbedingungen:
Die Entscheidung der Jury ist für den Erwerber bindend: nein
Mitglieder der Jury: Fachpreisrichter: Dea Ecker, Dipl.-Ing., Freie Architektin, Gerd Gassmann, Prof., Dipl.-Ing., Freier Architekt, Fred Gresens, Dr.-Ing., Bezirksvorsitzender der Architektenkammer Südbaden, Architekt, Hohberg, Mathias Hähnig,Dipl.-Ing., Freier Stadtplaner, Freier Architekt, Carolin von Lintig, Dipl.-Ing., Freie Landschaftsarchitektin, Matthias Stippich, Dr.-Ing., Freier Stadtplaner, Freier Architekt
Mitglieder der Jury: Stellvertretende Fachpreisrichter: Uwe Bellm, Dipl.-Ing., Freier Architekt, Stefan Helleckes, Freier Landschaftsarchitekt
Mitglieder der Jury: Sachpreisrichter: Ralf Beathalter, FWU, Liane Heuberger, SPD, Martin Holschuh, Bürgermeister, Andrea Junker, CDU, Domenic Preukschas, Grüne
Mitglieder der Jury: 9.4 Stellvertretende Sachpreisrichter: Alexander Beathalter, CDU, Sabine Gabel, SPD, Manuela Heppner, Grüne, Thomas Stantke, FWU
Bereits ausgewählte Teilnehmer: a+r Architekten, Stuttgart / Faktorgruen Landschaftsarchitekten, Freiburg
Bereits ausgewählte Teilnehmer: joa - studio für architektur, Karlsruhe / stadt landschaft plus, Karlsruhe
Bereits ausgewählte Teilnehmer: STUDIO-MRA, Stuttgart
Bereits ausgewählte Teilnehmer: trint+kreuder d.n.a. architekten, Köln
Preis:
Wert des Preises: 28 500,00 EUR
Platzierung des Preisempfängers in der Rangliste: 1
Zusätzliche Informationen: Die Ausloberin stellt für die Teilnehmer für Preise und Anerkennungen einen Betrag von 90.000 netto € zur Verfügung. Das Preisgericht kann, wenn es dies einstimmig beschließt, die Aufteilung der Preise und Anerkennungen sowie die Aufteilung des Gesamtbetrags ändern.
Preis:
Wert des Preises: 24 500,00 EUR
Platzierung des Preisempfängers in der Rangliste: 2
Zusätzliche Informationen: Die Ausloberin stellt für die Teilnehmer für Preise und Anerkennungen einen Betrag von 90.000 netto € zur Verfügung. Das Preisgericht kann, wenn es dies einstimmig beschließt, die Aufteilung der Preise und Anerkennungen sowie die Aufteilung des Gesamtbetrags ändern.
Preis:
Wert des Preises: 20 500,00 EUR
Platzierung des Preisempfängers in der Rangliste: 3
Zusätzliche Informationen: Die Ausloberin stellt für die Teilnehmer für Preise und Anerkennungen einen Betrag von 90.000 netto € zur Verfügung. Das Preisgericht kann, wenn es dies einstimmig beschließt, die Aufteilung der Preise und Anerkennungen sowie die Aufteilung des Gesamtbetrags ändern.
Preis:
Wert des Preises: 16 500,00 EUR
Platzierung des Preisempfängers in der Rangliste: 4
Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Page 7/8 Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.